Bildungsurlaub & Förderung

Weiterbildung in Berlin

Weiterbildung in Berlin: Berlin gewährt zehn Arbeitstage bezahlten Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren nach dem Bildungs

Berlin gewährt zehn Arbeitstage bezahlten Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren nach dem Bildungsurlaubsgesetz, nutzbar für berufliche, politische und allgemeine Weiterbildung.

Berlin fördert Weiterbildung zusätzlich über eigene Landesprogramme wie den Berliner Weiterbildungsscheck, ergänzend zu Bundesprogrammen.

Zuständig für Bildungsurlaub ist die Senatsverwaltung für Arbeit, für Fördermittel meist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Bildungsurlaub / Bildungszeit

Berlin gewährt zehn Arbeitstage bezahlten Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren nach dem Bildungsurlaubsgesetz, nutzbar für berufliche, politische und allgemeine Weiterbildung.

Landesförderung

Berlin fördert Weiterbildung zusätzlich über eigene Landesprogramme wie den Berliner Weiterbildungsscheck, ergänzend zu Bundesprogrammen.

Zuständige Stellen

Zuständig für Bildungsurlaub ist die Senatsverwaltung für Arbeit, für Fördermittel meist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Deine Stadt in Berlin

Für konkrete Beratung und Anmeldung sind Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Bildungsträger vor Ort zuständig. Finde deine Stadt über die Suche:

Häufige Fragen zu Weiterbildung in Berlin

Wie viele Tage Bildungsurlaub habe ich in Berlin?

Berlin gewährt zehn Arbeitstage bezahlten Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren nach dem Bildungsurlaubsgesetz, nutzbar für berufliche, politische und allgemeine Weiterbildung.

Welche Landesförderung gibt es in Berlin?

Berlin fördert Weiterbildung zusätzlich über eigene Landesprogramme wie den Berliner Weiterbildungsscheck, ergänzend zu Bundesprogrammen.

Wer ist in Berlin für Weiterbildungsfragen zuständig?

Zuständig für Bildungsurlaub ist die Senatsverwaltung für Arbeit, für Fördermittel meist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Angaben nach öffentlich dokumentierter Rechtslage, Stand 08/2026. Keine Rechtsberatung, im Zweifel gilt die Auskunft der zuständigen Landesbehörde.